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Finanz- und Beitragsordnung der Partei Autochthone für Freiheit und Frieden
§1 Deckungen der Aufwendungen
Die Aufwendungen der Autochthone für Freiheit und Frieden werden durch ordentliche und außerordentliche Beiträge, Einnahmen und Zuwendungen gedeckt.
§ 2 Beiträge
(1) Ordentliche Beiträge sind die Mitgliedsbeiträge.
(2) Außerordentliche Beiträge sind:
a) Aufnahmegebühren, b) Sonderbeiträge aus besonderen Anlässen (Umlagen), c) Spenden.
§ 3 Einnahmen und Zuwendungen
(1) Erlöse aus wirtschaftlichen Unternehmungen,
(2) Einnahmen bei Veranstaltungen,
(3) Zuwendungen aufgrund von Bundes- und Landesgesetzen,
(4) sonstige Einnahmen. § 4 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge können vom Gesamtparteivorstand mit drei Viertel der Gesamtparteivorstandsmitglieder festgesetzt werden.
(2) Der Gesamtparteivorstand kann in besonderen Fällen Mitgliedsbeiträge auf Antrag erlassen, ermäßigen oder stunden.
(3) Beschlüsse von Vereinigungen und Sonderorganisationen, Beiträge von ihren Angehörigen zu erheben, sowie deren Höhe bedürfen der Zustimmung des Gesamtparteivorstandes.
§ 5 Beitragsregelung
(1) Jedes Mitglied der Partei hat regelmäßig einen Beitrag zu entrichten.
(2) Die Beiträge werden in Geld und in Parteiförderleistungen erbracht
(3) Die Aufnahmegebühr beträgt mindestens DM 10,—, entsprechend 5 Euro (Umrechnungskurs bei Einführung des EURO 195,583 DM = 100 Euro)
(4) Der Monatsbeitrag beträgt gemäß (2) in Geldforderung 2,—, DM entsprechend Umrechnungskurs bei EURO-Einführung 1.00 Euro in Parteiförderleistungen: monatlicher Einsatz von 10 Stunden Werbung für die Partei Autochthonen für Freiheit und Frieden. § 6 Beitragsverteilung
(1) Die Beiträge werden zu gleichmäßigen Teilen verteilt auf:
a) Kreisverbände, b) Landesverbände, c) Gesamtpartei.
(2) Spenden verbleiben beim Ortsverband, Bezirksverband, Landesverband, Gesamtpartei, bei den Gesamtparteiarbeitskreisen. Immer jeweils bei dem empfangenden Vorstand.
§ 7 Öffentliche Sammlungen
Öffentliche Sammlungen im ganzen Bundesgebiet bedürfen der Zustimmung des Gesamtparteivvorstandes.
§ 8 Umlagen
Der Gesamtparteivorstand kann in besonderen Fällen beschließen, daß die Vereinigungen und Sonderorganisationen zusätzliche Beiträge an die Gesamtpartei abzuführen haben (Umlagen).
§ 9 Vermögensträger nachgeordneter Organisationen
(1) Die nachgeordneten Verbände, die Vereinigungen und Sonderorganisationen sind berechtigt, nach vorheriger Zustimmung des Gesamtparteivorstandes, eigene Wirtschaftsunternehmen und sonstige Vermögensträger zu unterhalten.
Die den Landesverbänden nachgeordneten Verbände bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Landesvorstandes. (2) Der Gesamtparteischatzmeister kann an allen Sitzungen der Aufsichtsgremien der von den Landesverbänden, den Vereinigungen und Sonderorganisationen unterhaltenen Wirtschaftsunternehmen und sonstiger Vermögensträger teilnehmen. Er kann sich jederzeit über deren Vermögensstand und Geschäftslage unterrichten.
(3) Absatz 2) gilt entsprechend für die Schatzmeister der Landes-, Bezirks- und Kreisverbände gegenüber den wirtschaftlichen Unternehmungen und sonstigen Vermögensträgern, die nachgeordnete Verbände gegründet haben.
§ 10 Geschäftsordnung des Gesamtparteischatzmeisters
Soweit die Satzung der Gesamtpartei und diese Finanz- und Beitragsordnung nichts anderes bestimmen, führt der Gesamtparteischatzmeister die finanziellen Geschäfte im Rahmen einer vom Gesamtparteifinanzausschuß zu erlassenden Geschäftsordnung.
§ 11 Gesamtparteifinanzausschuß
(1) Es wird ein Gesamtparteifinanzausschuß gebildet, ihm gehören an:
a) der Gesamtparteischatzmeister und sein Stellvertreter,
b) die Schatzmeister der Landesverbände und Vereinigungen und ihre Stellvertreter.
Den Vorsitz führt der Gesamtparteischatzmeister. Auf seinen Vorschlag hin kann der Gesamtparteifinanzausschuß weitere Mitglieder berufen.
(2) Die Rechnungsprüfer können an den Sitzungen des Gesamtparteifinanzausschusses teilnehmen.
(3) Der Gesamtparteifinanzausschuß setzt zur Beratung von Einzelfragen eine ständige Kommission ein. § 12 Etatbeschlüsse
(1) Der Beschluß des Gesamtparteivorstandes über den Etat ist zu Beginn des Rechnungsjahres zu fassen.
(2) Dies gilt auch für die entsprechenden Beschlüsse der Vorstände der nachgeordneten Verbände, der Vereinigungen und Gesamtparteiorganisationen. Sie sind dem Schatzmeister des nächsthöheren Verbandes zur Beurteilung vorzulegen. Die Landesverbände und Vereinigungen legen sie dem Gesamtparteischatzmeister vor.
(3) Die Zustimmung zu den Etats der Vereinigungen ist im Einvernehmen mit dem Gesamtparteischatzmeister zu erteilen.
§ 13 Beschaffung von Finanzmitteln
(1) Der Gesamtparteischatzmeister ist für die Beschaffung der finanziellen Mittel der Gesamtpartei verantwortlich, die für die politische und organisatorische Arbeit der Gesamtpartei erforderlich sind.
(2) Der Gesamtparteischatzmeister kann im Einvernehmen mit dem Gesamtparteifinanzausschuß alle Maßnahmen ergreifen, die notwendig sind, um ein optimales Spendenaufkommen zu gewährleisten.
(3) Der Landesschatzmeister hat gegenüber den dem Landesverband nachgeordneten Verbänden die dem Gesamtparteischatzmeister nach Absatz 2) zustehenden Rechte.
§ 14 Etat
(1) Der Gesamtparteischatzmeister verfügt über alle Einnahmen der Gesamtpartei und der Landesverbände. Die Mittel für die im Etat vorgesehenen Ausgaben überweist er der Gesamtparteigeschäftsstelle, die Mittel für die Landesverbände dem jeweiligen Landesverbandsvorsitzenden.
Die Landesverbände können Konten nur mit Gegenzeichnung des Gesamtparteischatzmeisters einrichten und somit auch führen. Dabei muß mit den Banken vereinbart werden, daß Kontoauszüge an den Gesamtparteischatzmeister und den Landesverbandsvorsitzenden zugesandt werden.
(2) Die Deckung unabweisbarer zusätzlicher Ausgaben bedarf der Zustimmung des Gesamtparteischatzmeisters und des Gesamtparteivorsitzenden.
(3) Sonstige während des Haushaltsjahres notwendig werdende Änderungen des Etats bedürfen eines vom Gesamtparteischatzmeister zu beantragenden Beschlusses des Gesamtparteivorstandes.
§ 15 Rechenschaftsberichte
(1) Neben dem jährlichen Rechenschaftsbericht über die Einnahmen aufgrund des sechsten Abschnitts des Parteiengesetzes legt der Gesamtparteischatzmeister dem Gesamtparteivorstand auch einen Rechenschaftsbericht über die Ausgaben vor. Über beide faßt der Gesamtparteivorstand Beschluß. Dieser Beschluß wird dem Gesamtparteihauptvorstand mitgeteilt.
(1a) Der Gesamtparteivorsitzende oder in dessen Vertretung der Gesamtparteischatzmeister reicht bis zum 30. September des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres dem Präsidenten des Deutschen Bundestages einen geprüften Rechenschaftsbericht, aus dem Herkunft und Verwendung der Mittel ersichtlich sind, ein.
(2) In jedem Jahr wird dem Gesamtparteivorstand vom Gesamtparteischatzmeister der für den Gesamtparteitag bestimmte Rechenschaftsbericht über die Entwicklung der Finanzen der Gesamtpartei zur Beschlußfassung vorgelegt. Danach ist der Bericht Gegenstand der Prüfung durch die beiden Rechnungsprüfer.
(3) Die Rechnungsprüfer untersuchen, ob die Ausgabenwirtschaft sinnvoll vorgenommen worden ist. (4) Der Gesamtparteivorstand legt den von ihm beschlossenen Bericht und den Prüfungsbericht der beiden Rechnungsprüfer dem Gesamtparteitag vor.
(5) Die vom Gesamtparteitag gewählten Finanzprüfer haben die finanziellen Angelegenheiten der Gesamtpartei zu überwachen und können jederzeit Prüfungen vornehmen. Sie haben den Kassenbericht des Gesamtparteivorstandes vor dem Parteitag zu prüfen und dem Parteitag darüber zu berichten.
(6) Finanzprüfer müssen mindestens zu zweit tätig werden.
§ 16 Rechnungslegung
(1) Nach Abschluß des Rechnungsjahres ist jeder nachgeordnete Verband dem ihm übergeordneten Verband verpflichtet, über seine finanzielle Lage zu berichten und seine Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen. Die Landesverbände legen ihre Berichte dem Gesamtparteischatzmeister vor.
(2) Die Berichte an den Gesamtparteischatzmeister müssen ihm bis zum 31. März (Rechnungsjahr) zugegangen sein.
§ 17 Unterrichtungsrechte
(1) Der Gesamtparteischatzmeister kann sich jederzeit über die finanziellen Angelegenheiten der nachgeordneten Verbände, der Vereinigungen und Sonderorganisationen unterrichten.
(2) Den Schatzmeistern der nachgeordneten Verbände steht das gleiche Recht gegenüber den ihnen nachgeordneten Verbänden zu.
§ 18 Widerspruchsfreie Finanz- und Beitragsordnung
(1) Finanz- und Beitragsordnungen der nachgeordneten Verbände, der Vereinigungen und Sonderorganisationen dürfen den Bestimmungen dieser Finanz- und Beitragsordnung sowie den zu ihrer Ausführung ergangenen Beschlüssen der Gesamtparteiorgane nicht widersprechen.
(2) Verstößt ein nachgeordneter Verband, eine Vereinigung oder eine Sonderorganisation gegen diese Finanz- und Beitragsordnung, gegen einen zu ihrer Ausführung ergangenen Beschluß eines Gesamtparteiorganes oder eine Vereinbarung, so kann der Gesamtparteischatzmeister alle Maßnahmen ergreifen, um den Verstoß zu unterbinden. Zu diesem Zweck kann er die Erfüllung von Verbindlichkeiten verweigern. Der Gesamtparteifinanzausschuß ist von dem Verstoß und den ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Finanz- und Beitragsordnung, wurde von der Gründungsversammlung der Partei Autochthone für Freiheit und Frieden am 20. März 2008 in Teuchern beschlossen und tritt mit dem vorgenannten Tage in Kraft.
Die Änderung der Finanz- und Beitragsordnung, wurde auf der Mitgliedervollversmmlung der Partei Auchtochthone für Freiheit und Frieden am 29. April 2008 in Teuchern beschlossen und tritt mit den vorgenannten Tag in Kraft. | |||
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